Gesetze / Produktsicherheitsgesetz
ProdSG§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 47
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 17.03.2016 – I-15 U 38/15
- LG Frankfurt am Main, 29.03.2017 – 3-08 O 23/16
- LG Frankfurt am Main, 11.04.2025 – 2-06 O 11/25
- OLG Köln, 12.04.2024 – 6 U 95/23
- LG Hamburg, 05.06.2015 – 315 O 95/15
- BGH, 12.01.2017 – I ZR 258/15Unlauterer Wettbewerb: Verantwortlichkeit des Händlers für die Angabe des Herstellers und seiner Adresse auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung – MotivkontaktlinsenZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- VG Hamburg, 19.03.2025 – 12 E 5235/24Zitiert von 2
- BPatG, 14.05.2024 – 7 Ni 11/22 (EP)
- FG Hamburg, 17.05.2023 – 4 K 24/21
47 Entscheidungen zu § 3 ProdSG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 ProdSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/3#abs-1 (1) Sofern ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/3#abs-2 (2) Ein Produkt im Sinne des § 1 Absatz 3 darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen:
Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/3#abs-3 (3) Wenn der Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen erst durch die Art der Aufstellung eines Produkts gewährleistet wird, ist hierauf bei der Bereitstellung auf dem Markt ausreichend hinzuweisen, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/3#abs-4 (4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu gewährleisten, so ist bei der Bereitstellung auf dem Markt eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung für das Produkt in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/3#abs-5 (5) Ein Produkt, das die Anforderungen nach Absatz 1 oder 2 oder nach der Verordnung (EU) 2023/988 nicht erfüllt, darf nur dann ausgestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass es diese Anforderungen nicht erfüllt und erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer Vorführung dieser Produkte sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu treffen.